SERRA Maschinenbau GmbH AGB

1.    Allgemeines, Geltung
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der SERRA Maschinenbau GmbH (im Folgenden „SERRA“) mit ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 S. 1 BGB ist.
1.2. Lieferungen, Leistungen und Angebote von SERRA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn SERRA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch SERRA bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit erstmaliger Bestellung oder Auftragserteilung gelten die AGB als anerkannt. Der Kunde nimmt ihre ausschließliche Geltung zudem als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen und Auftragserteilungen an.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von SERRA in Textform maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber SERRA abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6. Incoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

2.    Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote von SERRA sind stets freibleibend.
2.2. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Vertragsgegenständen, die bei SERRA „auf Lager“ sind. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn SERRA den Auftrag innerhalb der Frist in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.3. Zusicherungen von Eigenschaften und Garantieerklärungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von SERRA.

3.    Preise und Preisanpassung
3.1. Die Preise gelten in Euro ab Werk von SERRA (EXW Incoterms®) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten – soweit sie jeweils anfallen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, SERRA die zur Nachweisführung im Hinblick auf umsatzsteuerfreie Lieferungen geforderte Belege zu erbringen bzw. hierbei zu unterstützen (Gelangensbestätigung oder gleichwertig). 
3.3. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind – insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist SERRA nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von SERRA nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SERRA wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen von SERRA nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht SERRA das Recht zur Preisanpassung erstmalig vier Monate nach Vertragsschluss zu. Die Preisänderung kündigt SERRA mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform unter Angabe des Wirksamwerdens der Preisänderung sowie der Gründe an. Der Kunde kann innerhalb einer Frist von vier Wochen der von SERRA angekündigten Preisanpassung in Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – als vereinbart. Widerspricht der Kunde, so steht SERRA ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, das SERRA innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von drei Monaten geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von SERRA in der Mitteilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. Ein etwaiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.

4.    Zahlung und Sicherheit
4.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. SERRA ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. SERRA ist nicht verpflichtet, den Auftrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist SERRA jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt SERRA spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
4.2. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Kunde während des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
4.3. SERRA kann bei oder nach Vertragsabschluss eine geeignete Sicherheit (z. B. angemessene Anzahlung, Bankbürgschaft, Finanzierungsbestätigung) für den Kaufpreis verlangen.
4.4. Verzögert sich die Stellung der Sicherheit über fünf Tage nach dem Verlangen hinaus, verlängern sich die Fristen gemäß 5.2 dieser AGB entsprechend um die Dauer der Verzögerung. 

5.    Lieferung und Lieferverzug
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk von SERRA (EXW Incoterms®), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Vertragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). SERRA ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.  
5.2. Lieferfristen und -termine werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn SERRA dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Lieferfristen und -termine gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Aufforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Lieferfristen und -termine um einen angemessenen Zeitraum.
5.3. SERRA ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, SERRA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
5.4. Der Kunde kann frühestens vier Wochen nach Ablauf der/des vereinbarten unverbindlichen Lieferfrist/-termins SERRA auffordern zu liefern (Mahnung). Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Vertragsgegenständen, die bei SERRA vorhanden sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt SERRA bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
5.5. Gerät SERRA mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von SERRA auf Schadenersatz nach Maßgabe Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.
5.6. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, von SERRA unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, wie z.B. Streik und Aussperrung, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), gleich ob diese Hindernisse bei SERRA oder deren Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten, die SERRA ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand bei Fälligkeit zu liefern, ist SERRA für die Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung von den Lieferverpflichtungen befreit. SERRA wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. SERRA und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als acht Wochen andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
5.7. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt nicht ordnungsgemäßer und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichtlieferung nicht von SERRA zu vertreten ist und sie mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit Zulieferern abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt SERRA dem Kunden sobald als möglich mit.

6.    Abnahme
6.1. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde, den Vertragsgegenstand innerhalb von 3 Werktagen ab Anzeige der Auslieferungsbereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
6.2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.3. Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn SERRA dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
6.4. Kann der Kunde die von SERRA zur Auslieferung bereitgestellten Vertragsgegenstände ganz oder teilweise zumindest vorübergehend nicht abnehmen und befindet er sich damit in Annahmeverzug, ist SERRA berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder einem anderen Lagerort ihrer Wahl unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu lagern. SERRA wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere dem Kunden anfallende Kosten. Der Kunde hat SERRA rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die zur Auslieferung bereitgestellten Vertragsgegenstände rechtzeitig abzunehmen. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt unverzüglich um anderweitige Möglichkeiten zur Abholung der Vertragsgegenstände, insbesondere alternative Transportmittel/-wege zu bemühen.
6.5. Im Falle der Nichtabnahme kann SERRA von ihren gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Selbsthilfeverkauf nach § 373 HGB, Gebrauch machen. Verlangt SERRA Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn SERRA einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7.    Eigentumsvorbehalt
7.1. Ist der Kunde Endkunde der gelieferten Vertragsgegenstände, behält sich SERRA das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Vertragsgegenstandes vor.
7.2. Ist der Kunde landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Anschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte von SERRA an noch nicht vollständig bezahlten Vertragsgegenständen bei dem betreffenden Pächter/Kreditinstitut zu sichern.
7.3. Ist der Kunde gewerbsmäßiger Wiederverkäufer, so bleiben die gelieferten Vertragsgegenstände bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die SERRA aufgrund des Vertrages oder aus laufender Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum von SERRA.
7.4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände („Vorbehaltsware“) in ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine das Eigentum von SERRA gefährdende Verfügung jedweder Art zu treffen. Voraussetzung für die Weiterveräußerung ist, dass der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge von SERRA bereits jetzt an diese abtritt. SERRA nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

      Wird eine Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht SERRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum von SERRA durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde an SERRA bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für SERRA unentgeltlich. Die hierdurch SERRA zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 7.4.

      Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an SERRA ab; SERRA nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 7.7 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

      Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen ist der Kunde widerruflich auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SERRA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich SERRA nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. SERRA kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.

      Die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand/die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und SERRA bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt SERRA zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes/der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.6. Übersteigt der realisierbare Wert der SERRA nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der SERRA gegen den Kunden um mehr als 10 %, wird SERRA insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
7.7.    Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um SERRA unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.

8.    Software, Nutzungsrechte
8.1. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation selbst zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Endkunden oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder Lizenzen zu erteilen.
8.2. Die Nutzungserlaubnis ist auf den dafür bestimmten Vertragsgegenstand beschränkt. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht dekompilieren, disassemblieren oder eine sonstige Form des Reverse Engineering betreiben.
8.3. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SERRA zu verändern.
8.4. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben bei SERRA bzw. beim Lieferanten der Software.

 

9.    Gewährleistung
9.1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Abweichungen im Aussehen, Formänderungen, Konstruktionsänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens SERRA bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit SERRA zur Bezeichnung der Bestellung oder des Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden. 
9.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SERRA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.3. Bei berechtigter Mangelrüge kann SERRA nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). SERRA ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
SERRA bleibt es vorbehalten, Mängelbeseitigungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose (ggf. über einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing)) zu erbringen, sofern dies für den Kunden keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Leistungen vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind. SERRA wird hierbei gemäß dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderer Beeinträchtigungen des Kunden treffen.
9.4. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.5. Der Verkauf von gebrauchten Vertragsgegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß Ziffer 10 dieser AGB.


10.    Haftung
SERRA haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn und soweit Mängel des Vertragsgegenstandes arglistig verschwiegen wurden, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet SERRA nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet SERRA nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der SERRA.


11.    Verjährung
11.1.   Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln sobald der Vertragsgegenstand die innerhalb des ersten Jahres typischen, in Höhe von 2.500 Betriebsstunden überschritten hat, zeitlich jedoch begrenzt auf ein Jahr ab Ablieferung (je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Vertragsgegenstands.
11.2.   Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


12.    Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
12.1. Gegen die Ansprüche der SERRA kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12.3. Eine Abtretung der Ansprüche gegen SERRA ist nur mit deren schriftlicher Einwilligung zulässig.


13.    Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
13.1. Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse von SERRA im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von SERRA selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.
13.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen SERRA und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
13.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch möglich ist – dauerhaft zu sperren.
13.4. Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu SERRA befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.
13.5. Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
13.6. Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch SERRA nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
13.7. SERRA verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend dem Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://www.serra-sawmills.com/de/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten. Soweit für die Fernwartung und Ferndiagnose erforderlich, werden die Parteien überdies gesondert eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO treffen.
14.    Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
14.1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von SERRA. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. SERRA ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
14.2. Für die Vertragsbeziehung zwischen SERRA und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Für die Auslegung des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich.
14.3. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.